Erklärung nach Anlage 3, Nummer 1, des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)
für https://bad-duerrheim-im-bild.de
Erklärung nach Anlage 3, Nummer 1, des Barrierefreiheitsstärkungs-
gesetzes (BFSG) für https://bad-duerrheim-im-bild.de
- Zuletzt aktualisiert am 01.11.2025 -
Seit 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Damit hat Deutschland die Richtlinie 2019/882 der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Bereich digitaler Medien für Menschen mit Behinderungen und sonstigen Einschränkungen zu gewährleisten.
Seit 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungs-gesetz (BFSG) in Kraft. Damit hat Deutschland die Richtlinie 2019/882 der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Bereich digitaler Medien für Menschen mit Behinderungen und sonstigen Einschränkungen zu gewährleisten.
Es betrifft sowohl Produkte wie auch Dienstleistungen. Konkrete Informationen zur Umsetzung des Gesetzes sind in der zugehörigen Verordnung (BFSGV) geregelt. Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, weitere Details festzulegen, Hilfestellungen bei der Umsetzung zu geben oder andere damit zu beauftragen.
a) Sachlich
Als Ersteller und Betreiber von Websites wie dieser wäre ich vom BFSG bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eigentlich sachlich betroffen. Diese Voraussetzungen halte ich aber bei der vorliegenden Website nicht für gegeben, ebenso wie bei allen anderen von mir für Kunden oder Eigenbedarf erstellten Websites. Sie enthalten nämlich allesamt keine Interaktionsmöglichkeiten, haben keinerlei Formulare, die ausgefüllt werden können oder müssen, fallen damit nicht unter den Begriff elektronischen Geschäftsverkehrs. Sie können hier keine Fragen stellen, nichts bestellen, sich nicht für irgendetwas vormerken lassen, keine Termine buchen oder bereits gebuchte stornieren.
Als Ersteller und Betreiber dieser Website, halte ich mich daher sachlich im Sinne des BFSG nicht für betroffen.
b) Persönlich
Da ich keine Personen beschäftige, keinen Jahresumsatz und keine Jahresbilanzsumme von mehr als 2 Mio. Euro erziele, bin ich gemäß § 3, Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Punkt 17 BFSG auch persönlich vom BFSG nicht betroffen.
Trotz fehlender Betroffenheit kann ich nicht ausschließen, nach Anlage 3, Nummer 1 BFSG mindestens folgende Angaben machen zu müssen:
Angaben zum Unternehmen
Können Sie meinem Impressum entnehmen.
Angaben zum Dienstleistung
Wenn die Verwendung des Begriffs „Dienstleistung“ bei dieser ehrenamtlich erstellten und betriebenen Website überhaupt Sinn macht, erfahren Sie diesbezüglich alles Wissenswerte aus dem Editorial. Mit der Erstellung einer solch umfangreichen Internetpräsentation hatte ich sicherlich auch gehofft, selbst etwas bekannter zu werden und nicht nur Bad Dürrheim. Obwohl es dazu aber bisher nicht kam, wird sie weiterhin unentgeltlich betrieben und im Rahmen des Möglichen aktualisiert. Dazu gehört auch der jahreszeitliche Wechsel des Hintergrundbildes.
Von der hiesigen Presse ausdrücklich gelobt, biete ich auf der Seite „Fotorecht“ unter Punkt 2 „Erwerb von Nutzungsrechten“ eine unentgeltliche Nutzung von Kopien für rein private sowie Non-Profit-Anwendungen an. Selbst für kommerzielle Anwendungen wird keine Plattform zum kostenpflichtigen Erwerb von Nutzungsrechten angeboten, sondern „Einzelheiten auf Anfrage“ und damit letztendlich auf das Impressum verwiesen: Ein ganz wesentlicher Unterschied zu Internet-Shops.
Beschreibung der Dienstleistung und ihrer Durchführung
Wie gerade erwähnt, finden Sie im Editorial der vorliegenden Website alles, was Erstellung und Betrieb dieser Website anbetrifft, sowie auf meiner beruflichen Website und dort auf der Seite Erstellung Ihrer Homepage, was die Erstellung all meiner Websites anbetrifft.
Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllt
Bevor ich von dem neuen Gesetz erfuhr, beruhte meine Arbeit und damit auch Aspekte der Barrierefreiheit auf
Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Die Überwachung auf Einhaltung des BFSG ist in Deutschland Ländersache. Die 16 Bundesländer haben sich inzwischen per Staatsvertrag auf Einrichtung und Betrieb einer gemeinsamen Überwachungsstelle in Magdeburg geeinigt. Sie befindet sich z.Zt. im Aufbau. Eine Anschrift zur Kontaktaufnahme liegt mir noch nicht vor.
Bereits zu einem Zeitpunkt, wo das neue Gesetz zwar schon in Kraft getreten war, ich davon aber noch keine Kenntnis hatte, habe ich verschiedene Möglichkeiten ausprobiert, die von mir erstellten Websites augenfreundlicher umzugestalten. Dazu gehört insbesondere
Auch wenn ich mich sachlich und persönlich vom BFSG nicht betroffen sehe, habe ich für die Intention des Gesetzgebers Verständnis. Ich habe mir daher die neueste Fassung der W3C-Empfehlungen für barrierefreie Webinhalte beschafft und werde sie Zug um Zug in meine Tätigkeit einfließen lassen.